Allgemeine Geschäftsbedingungen
Stand: 25. Juni 2020
§1 Allgemeines
(1) Alle Angebote erfolgen auf der Grundlage der nachstehenden Lieferungsbedingungen der Hans Pries GmbH & Co. KG (“Verkäufer“). Diese liegen allen Angeboten und Vereinbarungen zugrunde und gelten durch Auftragserteilung oder Annahme der Lieferung für die Dauer der gesamten Geschäftsverbindung als anerkannt. Abweichende Bedingungen, die nicht ausdrücklich schriftlich anerkannt sind, sind für den Verkäufer unverbindlich, auch wenn ihnen nicht ausdrücklich widersprochen wurde.
(2) Käufer, Verbraucher, Unternehmer:
Unter einem “Verbraucher” im Sinne der nachfolgenden Bestimmungen ist gem. §13 BGB jede natürliche Person zu verstehen, die ein Rechtsgeschäft zu einem Zweck abschließt, der weder ihrer gewerblichen noch ihrer selbständigen beruflichen Tätigkeit zugerechnet werden kann.
Ein “Unternehmer” ist gem. §14 BGB eine natürliche oder juristische Person oder eine rechtsfähige Personengesellschaft, die bei Abschluss eines Rechtsgeschäfts in Ausübung ihrer gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit handelt.
“Käufer“ ist jeder Verbraucher bzw. jeder Unternehmer, der mit der Hans Pries GmbH & Co. KG einen Kaufvertrag abschließt.
§2 Preise – Zahlungsbedingungen
(1) Sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt, gelten die Preise ab Werk ausschließlich Transportkosten; diese werden gesondert in Rechnung gestellt.
(2) Die gesetzliche Mehrwertsteuer ist nicht in den Preisen eingeschlossen; sie wird in gesetzlicher Höhe am Tag der Rechnungsstellung in der Rechnung gesondert ausgewiesen.
(3) Der Kaufpreis und Preise für Nebenleistungen sind bei Übergabe des Kaufgegenstandes und Aushändigung oder Übersendung der Rechnung zur Zahlung fällig. Dies gilt auch bei zwischen Verkäufer und Käufer vereinbarten Vorauszahlungen.
(4) Der Abzug von Skonto bedarf besonderer schriftlicher Vereinbarung.
(5) Gegen Ansprüche des Verkäufers kann der Käufer nur dann aufrechnen, wenn die Gegenforderung des Käufers unbestritten ist oder ein rechtskräftiger Titel vorliegt; ein Zurückbehaltungsrecht kann er nur geltend machen, soweit es auf Ansprüchen aus dem Kaufvertrag beruht.
(6) Bei Bestellung unbekannter Firmen behalten wir uns vor, per Nachnahme zu liefern.
(7) Werden uns nach Vertragsabschluss Umstände bekannt, welche die Kreditwürdigkeit des Käufers zweifelhaft erscheinen lassen, können wir nach unserer Wahl Vorauskasse oder Sicherheitsleistung verlangen. Das gleiche gilt, wenn der Käufer mit der Erfüllung einer ihm uns gegenüber obliegenden Verpflichtung in Verzug gerät.
Ist Bankeinzugsverfahren und/oder Lastschriftermächtigung vereinbart, verzichtet der Käufer hiermit uns und seinen Banken gegenüber auf die Dauer unserer Geschäftsverbindung und während der Geltung unserer Vereinbarung zum Bankeinzugsverfahren auf sein ihm gegenüber seinen Banken zustehendes Recht, Belastungen zu widerrufen. Diesen Verzicht wird der Käufer seinen Banken mitteilen und uns hierüber auf Verlangen informieren.
(8) Gerät der Käufer mit der Erfüllung einer Zahlungspflicht in Verzug, entfallen alle Zahlungsziele in allen zwischen dem Käufer und uns abgeschlossenen Geschäften.
(9) Alle Angebote und Preise gelten ausschließlich für Käufer, die keine Verbraucher sind.
§3 Lieferung
(1) Liefertermine und Lieferfristen, die verbindlich oder unverbindlich vereinbart werden können, sind schriftlich anzugeben. Lieferfristen beginnen mit Vertragsschluss.
(2) Geraten wir in Lieferverzug oder wird uns die Lieferung, gleich aus welchem Grunde, unmöglich, so stehen dem Käufer Schadensersatzansprüche gleich welcher Art nicht zu, es sei denn, wir hätten den Verzug oder die Unmöglichkeit grob schuldhaft (also zumindest grob fahrlässig) herbeigeführt.
(3) Schadensersatzansprüche, die uns in gedruckter oder geschriebener Form auf Formularen des Käufers zur Kenntnis gebracht werden, haben für uns nur dann Gültigkeit, wenn sie durch besonderen Schriftwechsel bestätigt werden.
(4) Höhere Gewalt und Ereignisse, die den Verkäufer ohne eigenes Verschulden vorübergehend daran hindern, die Kaufsache zum vereinbarten Termin oder innerhalb der vereinbarten Frist zu liefern, berechtigen den Verkäufer die Lieferung oder Leistung um die Dauer der Behinderung zuzüglich einer angemessenen Anlaufzeit hinauszuschieben. Führen entsprechende Störungen zu einem Leistungsaufschub von mehr als vier Monaten, kann der Käufer vom Vertrag zurücktreten. Andere Rücktrittsrechte bleiben davon unberührt.
(5) Der Käufer ist zur Annahme der Kaufsache verpflichtet. Kommt der Käufer in Annahmeverzug, so ist der Verkäufer berechtigt, Ersatz des ihm hieraus entstehenden Schadens zu verlangen.
(6) Konstruktions- oder Formänderungen, Abweichungen im Farbton sowie Änderungen des Lieferumfangs seitens des Herstellers bleiben während der Lieferzeit vorbehalten, sofern die Änderungen oder Abweichungen unter Berücksichtigung der Interessen des Verkäufers für den Käufer zumutbar sind. Sofern der Verkäufer oder der Hersteller zur Bezeichnung der Bestellung oder des bestellten Kaufgegenstandes Zeichen oder Nummern gebraucht, können allein daraus keine Rechte im Hinblick auf die Konkretisierung des Kaufgegenstandes oder des Lieferumfangs hergeleitet werden.
(7) Bei Abrufaufträgen sind wir berechtigt, das Material für den gesamten Auftrag zu beschaffen.
Etwaige Änderungswünsche des Käufers können demnach nach Erteilung des Auftrages nicht mehr berücksichtigt werden, soweit nichts anderes ausdrücklich vereinbart ist.
§4 Gefahrübergang
(1) Die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung der Sache geht mit deren Übergabe auf den Käufer über.
(2) Für den Fall, dass der Käufer kein Verbraucher ist, geht die Gefahr bei Versendung der Sache auf den Käufer über, wenn die Sache an die den Transport ausführende Person übergeben wird oder wenn die Ware zwecks Versendung das Lager des Verkäufers verlassen hat.
§5 Sachmangelhaftung
(1) Die vertraglich vorausgesetzte Verwendung der Ersatzteile gem. § 434 Abs. 1 S. 2 Nr. 1 BGB, ist beschränkt auf den Einbau in die in unseren Katalogen angegebenen Fahrzeuge mit den jeweilig spezifischen Fahrzeugdaten. Beim Einbau in andere, getunte oder nicht serienmäßige Fahrzeuge oder bei sonstiger anderer Verwendung der Ersatzteile ist jegliche Mängelhaftung ausgeschlossen.
(2) Die Verjährungsfrist für Sachmängel beträgt bei neu hergestellten Sachen 1 Jahr, wenn es sich bei dem Käufer nicht um einen Verbraucher handelt. Ansonsten gilt die gesetzliche Verjährungsfrist von 2 Jahren. Bei gebrauchten Waren beträgt die Verjährungsfrist 1 Jahr, wenn es sich bei dem Käufer um einen Verbraucher handelt. Wenn es sich bei dem Käufer nicht um einen Verbraucher handelt, erfolgt der Verkauf von gebrauchten Sachen unter Ausschluss jeglicher Sachmangelhaftung.
(3) Die vorstehende Verkürzung der Verjährungsfrist und der Ausschluss der Sachmangelhaftung beim Verkauf von gebrauchten Sachen, gelten nicht für eine Haftung für grob fahrlässig oder vorsätzlich verursachte Schäden und nicht für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, die auf einer fahrlässigen Pflichtverletzung des Verkäufers beruhen. Einer Pflichtverletzung des Verkäufers steht die eines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen gleich.
(4) Die Ansprüche auf Mangelbeseitigung des Käufers sind vorrangig auf einen Nacherfüllungsanspruch, d.h. Nachbesserungs- oder Ersatzlieferungsanspruch, beschränkt. Sofern der Käufer kein Verbraucher ist, hat der Verkäufer das Wahlrecht zur Nachbesserung oder Ersatzlieferung. Bei Fehlschlagen der Nachbesserung oder Ersatzlieferung kann der Käufer Minderung verlangen oder vom Vertrag zurücktreten. Die Nachbesserung ist fehlgeschlagen, wenn und soweit eine dem Verkäufer zur Nacherfüllung gesetzte Frist ergebnislos verstrichen ist. Die Voraussetzungen für die Ausübung des Rücktrittsrechts bestimmen sich nach §323 BGB.
(5) Der Verkäufer haftet nach den gesetzlichen Bestimmungen, sofern der Käufer Schadensersatzansprüche geltend macht, die auf Arglist, Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit, einschließlich Arglist, Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit seiner Vertreter oder Erfüllungsgehilfen beruhen. Soweit dem Verkäufer keine vorsätzliche Vertragsverletzung angelastet wird, ist die Haftung auf den vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schaden begrenzt. Sofern der Schadensersatzanspruch auf einer schuldhaft unterlassenen Mangelbeseitigung beruht, ist er im Hinblick auf Ein- und Ausbaukosten der Höhe nach auf die entsprechenden Sätze der DAT/Schwacke-Liste begrenzt. Im Übrigen ist die Schadensersatzhaftung ausgeschlossen; insoweit haftet der Verkäufer insbesondere nicht für Schäden, die nicht am Lieferungsgegenstand entstanden sind, es sei denn, es handelt sich dabei um eine Verletzung von Leben, Körper und/oder Gesundheit.
(6) Im Fall der Nachbesserung ist der Verkäufer verpflichtet, alle zum Zwecke der Mangelbeseitigung erforderlichen Aufwendungen insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten zu tragen. Gegenüber Käufern, die keine Verbraucher sind gilt dies nur, soweit sich die Kosten nicht dadurch erhöhen, dass die Kaufsache an einen anderen Ort als den Erfüllungsort verbracht wurde.
(7) Ansprüche auf Mangelbeseitigung hat der Käufer beim Verkäufer geltend zu machen.
(8) Schickt ein Käufer, der kein Verbraucher ist Ware zurück, so erfolgt die Warenrücksendung zunächst auf seine Kosten. Wird bei der zurückgeschickten Ware ein Mangel festgestellt, den der Verkäufer zu verantworten hat, so bekommt er seine Aufwendungen vom Verkäufer ersetzt. Sendet ein Käufer, der kein Verbraucher ist Ware unfrei zurück, so hat er in jedem Fall die Zusatzkosten zu erstatten, die dem Verkäufer durch die unfreie Warenrücksendung entstehen (Differenz zwischen erhöhten Porto und den regulären Kosten einer frankierten Sendung).
(9) Im Fall eines Mangels besteht die Verpflichtung des Verkäufers zur Sachmangelhaftung nur, wenn die Montage bzw. der Einbau der verkauften Sache fachkundig durchgeführt wurde. Die fachkundige Durchführung hat der Käufer darzulegen und zu beweisen.
§6 Unternehmerrückgriff bei Verkauf an gewerbliche Wiederverkäufer
(1) Wenn der Käufer die verkaufte Sache im Rahmen seines gewerblichen Betriebes an einen Verbraucher weiterverkauft und diese Sache als Folge ihrer Mangelhaftigkeit zurücknehmen oder den Kaufpreis mindern musste, so kann der Käufer vom Verkäufer seine Sachmangelhaftungsansprüche ohne Fristsetzung geltend machen.
(2) Der Käufer kann zudem Ersatz der Aufwendungen verlangen, die er im Verhältnis zum Verbraucher zu tragen hatte, wenn der vom Verbraucher geltend gemachte Mangel bereits beim Übergang der Gefahr auf den Käufer vorhanden war. Aufwendungen sind insbesondere Transport-, Arbeits- und Materialkosten.
(3) Der Käufer hat im Rahmen dieses Unternehmerrückgriffs keinen Anspruch auf Schadensersatz.
§7 Eigentumsvorbehalt
(1) Die Kaufsache bleibt bis zum Ausgleich der dem Verkäufer aufgrund des Kaufvertrages zustehenden Forderungen Eigentum des Verkäufers. Ist der Käufer ein Kaufmann im Sinne des HGB behalten wir uns das Eigentum an allen Liefergegenständen bis zum Eingang aller Zahlungen aus der Geschäftsbeziehung vor.
(2) Der Käufer ist berechtigt, die Liefergegenstände im ordentlichen Geschäftsgang weiter zu verkaufen; er tritt uns jedoch bereits jetzt alle Forderungen in Höhe des Faktura-Endbetrages der von ihm geschuldeten Kaufpreisforderung (einschließlich Umsatzsteuer) ab, die ihm aus der Weiterveräußerung gegen seine Abnehmer oder Dritte erwachsen, unabhängig davon, ob die Liefergegenstände ohne oder nach Verarbeitung weiter verkauft worden sind. Diese Abtretung nehmen wir hiermit ausdrücklich an. Zur Einziehung dieser Forderungen bleibt der Käufer auch nach der Abtretung ermächtigt. Die Befugnis des Verkäufers, die Forderungen selbst einzuziehen, bleibt hiervon unberührt. Der Verkäufer verpflichtet sich, die Forderungen nicht selbst einzuziehen, solange der Käufer seinen Zahlungsverpflichtungen vertragsgemäß nachkommt und kein Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens gestellt ist. Ist einer der letztgenannten Umstände eingetreten, hat der Käufer auf Verlangen des Verkäufers diesem gegenüber alle Angaben zu machen, die zum Einzug der abgetretenen Forderung erforderlich sind und die dazugehörigen Unterlagen auszuhändigen sowie den betreffenden Schuldnern (Dritten) die Abtretung mitzuteilen.
(3) Für den Fall, dass der Wert der Sicherheiten des Verkäufers die zu sichernden Forderungen um mehr als 20% übersteigt, ist der Verkäufer verpflichtet, die ihm zustehenden Sicherheiten auf Verlangen des Käufers insoweit freizugeben. Die Auswahl der freizugebenden Sicherheiten obliegt dem Verkäufer.
§8 Transportschäden
(1) Transportschäden sind grundsätzlich beim Frachtführer zu reklamieren.
§9 Gerichtstand – Erfüllungsort
(1) Erfüllungsort ist der Ort des Geschäftssitzes des Verkäufers.
(2) Sofern es sich bei dem Käufer um einen Kaufmann im Sinne des HGB, eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder um öffentlich-rechtliches Sondervermögen handelt, ist Gerichtsstand der Ort des Geschäftssitzes des Verkäufers.
§10 Schlussbestimmungen
(1) Die Beziehungen zwischen uns und dem Käufer unterliegen ausschließlich dem Recht der Bundesrepublik Deutschland. Die einheitlichen Gesetze über den internationalen Kauf beweglicher Sachen und über den Abschluss von internationalen Kaufverträgen über bewegliche Sachen vom 17.07.1973 gelten nicht. Die Anwendbarkeit des UN-Kaufrechts ist ausgeschlossen.
(2) Sind oder werden einzelne Bestimmungen dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen unwirksam, so wird dadurch die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt. Anstelle der unwirksamen Bestimmungen gilt diejenige rechtliche wirksame Regelung, die dem mit der unwirksamen Bestimmung verfolgten Zweck am nächsten kommt.
(3) Es wird bekanntgegeben, dass wir Daten im Sinne des Datenschutzgesetzes speichern.
HANS PRIES GMBH & CO. KG
Stand: 25. Juni 2020