Allgemeine Geschäftsbedingungen
der
Hans Pries GmbH & Co. KG
Im Lekkerland 1
27777 Ganderkesee
eingetragen im Handelsregister des Amtsgerichts Oldenburg HRB: 140434,
vertreten durch Hendrik Erdmann und Stefan Knauer
USt-Identifikations-Nr.: DE 812019994
Stand: 18.08.2026
§ 1 Geltungsbereich
(1) Diese vorliegenden allgemeinen Geschäftsbedingungen finden Anwendung auf die zwischen Ihnen (nachfolgend: „Käufer“) und uns, der Hans Pries GmbH & Co. KG (nachfolgend: „Verkäufer“) geschlossenen Verträge, soweit nicht durch schriftliche Vereinbarung zwischen dem Käufer und dem Verkäufer ausdrücklich etwas anderes vereinbart wurde.
(2) Abweichende, entgegenstehende oder ergänzende Geschäftsbedingungen des Käufers werden – selbst bei Kenntnis des Verkäufers – nur dann Vertragsbestandteil, wenn der Verkäufer ihrer Geltung ausdrücklich und schriftlich zugestimmt hat. Insbesondere stellt ein bloßes Schweigen oder die vorbehaltlose Ausführung von Lieferungen oder Leistungen durch den Verkäufer keine Zustimmung dar.
§ 2 Verkauf nur an Unternehmer; Nachweis der Unternehmereigenschaft
(1) Das Angebot des Verkäufers richtet sich ausschließlich an Unternehmer im Sinne des § 14 BGB, juristische Personen des öffentlichen Rechts oder an öffentlich-rechtliche Sondervermögen.
(2) Ein Unternehmer gemäß § 14 BGB ist eine natürliche oder juristische Person oder eine rechtsfähige Personengesellschaft, die bei Abschluss eines Rechtsgeschäfts in Ausübung ihrer gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit handelt.
(3) Der Kunde hat seine Unternehmereigenschaft nachzuweisen.
§ 3 Zustandekommen des Vertrags; Produktinformationen; Vertragssprache
(1) Die Darstellung der Produkte im „B2B-Shop“ des Verkäufers (https://shop.pries.de/) stellt kein rechtlich bindendes Angebot dar, sondern ist lediglich eine Aufforderung des Kunden zur Bestellung (invitatio ad offerendum).
(2) Die zu den angebotenen Produkten gehörenden Informationen – wie Abbildungen, Zeichnungen, Gewichts- und Maßangaben, sonstige technische Daten sowie Verweise auf DIN-, VDE – oder andere betriebliche oder überbetriebliche Normen – dienen ausschließlich der Beschreibung des Produkts. Sie beinhalten keine Zusicherung einer bestimmten Beschaffenheit im Sinne einer Garantie.
(3) Für den Inhalt und den Umfang des Vertrags ist ausschließlich die schriftliche Auftragsbestätigung des Verkäufers maßgeblich. Änderungen oder Ergänzungen bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der schriftlichen Bestätigung durch den Verkäufer.
(4) Der Verkäufer behält sich an seinen zur Verfügung gestellten Produktinformationen, insbesondere an den Abbildungen, Zeichnungen und Berechnungen das Eigentum und ein Urheberrecht vor. Eine Weitergabe an Dritte ist ohne ausdrückliche schriftliche Zustimmung nicht zulässig.
(5) Die für den Vertragsschluss maßgebliche Sprache ist ausschließlich Deutsch. Übersetzungen in andere Sprachen dienen lediglich der Information. Im Falle von Abweichungen oder Widersprüchen ist ausschließlich der deutsche Text (www.topran.de/service/agb) rechtlich verbindlich.
§ 4 Preise und Zahlungsbedingungen
(1) Soweit in der Auftragsbestätigung nichts Abweichendes geregelt ist, gelten die Preise ab Werk. Anfallende Transportkosten werden zusätzlich in Rechnung gestellt.
(2) Die gesetzliche Mehrwertsteuer ist in den angegebenen Preisen nicht enthalten. Sie wird am Tag der Rechnungsstellung in der jeweils geltenden gesetzlichen Höhe gesondert ausgewiesen.
(3) Der Kaufpreis sowie etwaige Nebenleistungen sind bei Übergabe des Kaufgegenstandes und gleichzeitiger Aushändigung oder Übersendung der Rechnung zur sofortigen Zahlung fällig. Dies gilt auch im Falle vereinbarter Vorauszahlungen.
(4) Ein Skontoabzug ist nur zulässig, sofern eine ausdrückliche schriftliche Vereinbarung darüber getroffen wurde.
(5) Der Käufer ist zur Aufrechnung gegen Forderungen des Verkäufers nur berechtigt, wenn seine Gegenforderung unbestritten oder rechtskräftig festgestellt ist. Ein Zurückbehaltungsrecht kann der Käufer ausschließlich dann geltend machen, wenn es auf Ansprüchen aus demselben Kaufvertrag beruht.
(6) Bei Bestellungen durch bislang unbekannte Firmen behalten wir uns die Lieferung per Nachnahme vor.
(7) Werden uns nach Vertragsschluss Umstände bekannt, die Zweifel an der Kreditwürdigkeit des Käufers begründen, sind wir berechtigt, nach unserer Wahl Vorauskasse oder eine angemessene Sicherheitsleistung zu verlangen. Gleiches gilt, wenn der Käufer mit der Erfüllung einer uns gegenüber bestehenden Verpflichtung in Verzug ist.
(8) Ist ein Bankeinzugsverfahren und/oder eine Lastschriftermächtigung vereinbart, verzichtet der Käufer für die Dauer der Geschäftsverbindung und während der Geltung der entsprechenden Vereinbarung ausdrücklich auf sein Recht gegenüber seinen Banken, erteilte Belastungen zu widerrufen. Der Käufer verpflichtet sich, diesen Verzicht seinen Banken mitzuteilen und uns dies auf Verlangen nachzuweisen.
(9) Gerät der Käufer mit der Zahlungspflicht in Verzug, entfallen sämtliche eingeräumten Zahlungsziele für alle bestehenden Geschäftsbeziehungen zwischen dem Käufer und uns.
(10) Der Käufer erklärt sich mit der elektronischen Übermittlung von Rechnungen einverstanden. Er verzichtet ferner auf den Erhalt einer E-Rechnung gemäß der Norm EN 16931.
§ 5 Leistungsort, Gefahrübergang, Gerichtsstand
(1) Leistungsort im Sinne des § 269 BGB ist der Geschäftssitz des Verkäufers.
(2) Erfüllungsort ist der Geschäftssitz des Verkäufers. Mit der Übergabe der bestellten Ware an den Transportdienstleister geht die Gefahr des zufälligen Untergangs der zufälligen Verschlechterung der Sache auf den Käufer über. Dies gilt unabhängig davon, ob die Versendung vom Erfüllungsort aus erfolgt und wer die Transportkosten im Einzelfall trägt.
(3) Ausschließlicher Gerichtsstand für alle sich aus dem Vertragsverhältnis unmittelbar oder mittelbar ergebenden Streitigkeiten ist der Geschäftssitz des Verkäufers.
§ 6 Lieferung
(1) Liefertermine und -fristen können sowohl verbindlich als auch unverbindlich vereinbart werden. In jedem Fall bedürfen sie der Schriftform. Lieferfristen beginnen mit dem Zeitpunkt des Vertragsschlusses.
(2) Im Falle eines Lieferverzugs oder der Unmöglichkeit der Lieferung – gleich aus welchem Grund – stehen dem Käufer Schadensersatzansprüche jedweder Art nur zu, wenn der Verzug oder die Unmöglichkeit auf grobe Fahrlässigkeit oder Vorsatz des Verkäufers zurückzuführen ist.
(3) Schadensersatzforderungen, die uns mittels vorgedruckter oder sonstiger Formulare des Käufers zur Kenntnis gebracht werden, sind für uns nur dann verbindlich, wenn sie durch gesonderten, ausdrücklich geführten Schriftwechsel anerkannt wurden.
(4) Treten Fälle höherer Gewalt oder sonstige unvorhersehbare, von uns nicht zu vertretende Ereignisse ein, die uns vorübergehend an einer fristgerechten Lieferung hindern, sind wir berechtigt, die Lieferung oder Leistung um die Dauer der Behinderung zuzüglich einer angemessenen Anlaufzeit hinauszuschieben. Dauert eine solche Verzögerung länger als vier Monate an, ist der Käufer zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt. Gesetzliche Rücktrittsrechte bleiben hiervon unberührt.
(5) Der Käufer ist verpflichtet, die Kaufsache anzunehmen. Gerät er mit der Annahme in Verzug, sind wir berechtigt, den hieraus entstehenden Schaden ersetzt zu verlangen.
(6) Während der Lieferzeit auftretende geringfügige und unerhebliche Änderungen des Herstellers an der Konstruktion, Form oder Farbgestaltung sowie Änderungen des Lieferumfangs bleiben vorbehalten, sofern diese Änderungen dem Käufer unter Berücksichtigung unserer Interessen zumutbar sind. Davon ausgeschlossen sind ausdrücklich vereinbarte Beschaffenheitsvereinbarungen und unzumutbare Änderungen und Abweichungen für den Käufer.
(7) Bei Abrufaufträgen sind wir berechtigt, das Material für die gesamte Bestellmenge unmittelbar nach Auftragserteilung zu beschaffen. Änderungen des Auftrags durch den Käufer können nach Auftragserteilung nur dann berücksichtigt werden, wenn dies ausdrücklich und schriftlich vereinbart wurde
§ 7 Eigentumsvorbehalt
(1) Die Kaufsache bleibt bis zum Ausgleich aller bestehenden Forderungen aus der Geschäftsbeziehung im Eigentum des Verkäufers.
(2) Der Käufer muss die Vorbehaltsware pfleglich behandeln. Er muss sie auf seine Kosten gegen Feuer,- Wasser- und Diebstahlschäden ausreichend zum Neuwert versichern.
(3) Der Käufer ist zur Verwendung und Weiterveräußerung der unter Eigentumsvorbehalt stehenden Ware im gewöhnlichen Geschäftsverkehr berechtigt. Er darf die Vorbehaltsware jedoch nicht verpfänden oder sicherungshalber übereignen. Im Falle einer solchen Weiterveräußerung tritt der Käufer alle Forderungen aus dieser in Höhe des Rechnungswerts der Forderung des Verkäufers an den Verkäufer ab. Der Verkäufer nimmt diese Abtretung an. Unbesehen der Befugnis, die Forderung selbst einzuziehen, bleibt der Käufer auch nach der Abtretung zum Einzug der Forderung ermächtigt. In diesem Zusammenhang verpflichtet der Verkäufer sich, die Forderung nicht selbst einzuziehen, solange und soweit der Käufer seinen Zahlungsverpflichtungen nachkommt, kein Antrag auf Eröffnung eines Insolvenz- oder ähnlichen Verfahrens über sein Vermögen gestellt ist und keine Zahlungseinstellung vorliegt.
(4) Eine Verarbeitung oder Umbildung der Vorbehaltsware durch den Käufer wird immer für uns vorgenommen. Wenn die Vorbehaltsware mit anderen Sachen verarbeitet wird, die uns nicht gehören, so erwerben wir Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der Vorbehaltsware (Rechnungsendbetrag inklusive der Umsatzsteuer) zu den anderen verarbeiteten Sachen im Zeitpunkt der Verarbeitung. Im Übrigen gilt für die durch Verarbeitung entstehende neue Sache das Gleiche wie für die Vorbehaltsware.
(5) Auf Verlangen des Käufers ist der Verkäufer verpflichtet, die ihm zustehenden Sicherheiten insoweit freizugeben, als ihr realisierbarer Wert den Wert der offenen Forderungen des Verkäufers gegen den Käufer um mehr als 10 % übersteigt. Zwischen mehreren Sicherheiten hat der Verkäufer das Wahlrecht, welche Sicherheiten er freigibt.
§ 8 Gesetzliche Gewährleistungsansprüche des Käufers
(1) Für die Rechte des Käufers bei Sach- und Rechtsmängeln gelten die gesetzlichen Vorschriften, soweit nachfolgend nichts anderes bestimmt ist. Insbesondere gelten die Haftungsbeschränkungen des 10 dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen.
(2) Die Verjährungsfrist für Sach- und Rechtsmängel beträgt ein Jahr ab Ablieferung.
(3) Ist die gelieferte Sache mangelhaft, kann der Verkäufer wählen, ob er Nacherfüllung durch Nachbesserung oder durch Ersatzlieferung leistet. Ist die von dem Verkäufer gewählte Art der Nacherfüllung im Einzelfall für den Käufer unzumutbar, kann er sie unter Angaben von Gründen ablehnen. Das Recht des Verkäufers die Nacherfüllung unter den gesetzlichen Voraussetzungen zu verweigern, bleibt hiervon unberührt.
(4) War ein Fahrzeugteil in ein Fahrzeug eingebaut, hat der Käufer für die Geltendmachung eines Aufwendungsersatzes zwingend die Rechnung für den Ein- und Ausbau anlässlich der Inanspruchnahme der Gewährleistungsrechte vorzulegen.
(5) Der Verkäufer haftet auf Schadensersatz im Rahmen der Verschuldenshaftung nur bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit. Davon eingeschlossen ist vorsätzliches oder grob fahrlässiges Handeln von Vertretern oder Erfüllungsgehilfen. Bei einfacher Fahrlässigkeit haftet der Verkäufer nur
a) für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit,
b) für Schäden aus der Verletzung wesentlicher Vertragspflichten. In diesem Fall ist die Haftung jedoch auf den Ersatz des vorhersehbaren typischerweise eintretenden Schadens begrenzt.
§ 9 Unternehmerrückriff
(1) Ansprüche des Käufers auf Aufwendungsersatz gemäß § 445a Abs. 1 BGB sind ausgeschlossen, es sei denn, der letzte Vertrag der Lieferkette ist ein Verbrauchsgüterkauf (§§ 478, 474 BGB). Verkauft der Käufer die Kaufsache im Rahmen seines gewerblichen Betriebes an einen Verbraucher weiter und musste er die Sache in Folge ihrer Mangelhaftigkeit zurücknehmen oder den Kaufpreis mindern, so kann er seine Gewährleistungsansprüche gegenüber dem Verkäufer geltend machen.
(2) Der Käufer ist darüber hinaus berechtigt, vom Verkäufer den Ersatz der Aufwendungen zu verlangen, die ihm im Verhältnis zum Verbraucher im Zusammenhang mit der Mangelhaftigkeit der Sache entstanden sind, sofern der Mangel bereits zum Zeitpunkt des Gefahrübergangs auf den Käufer vorlag. Zu den ersatzfähigen Aufwendungen zählen insbesondere Transport-, Arbeits- und Materialkosten.
(3) Ein Anspruch des Käufers auf Schadensersatz im Rahmen des Unternehmerrückgriffs ist ausgeschlossen. Die Ansprüche des Käufers unterliegen den Haftungsbeschränkungen nach § 10 dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen.
§ 10 Haftungsbeschränkungen
(1) Die vertraglich vorausgesetzte Verwendung der Ersatzteile gemäß § 434 Abs. 2 Nr. 2 BGB ist beschränkt auf den Einbau in die in unseren Katalogen angegebenen Fahrzeuge mit den jeweilig spezifischen Fahrzeugdaten. Beim Einbau in andere, insbesondere getunte oder nicht serienmäßige Fahrzeuge oder bei sonstiger anderer Verwendung der Ersatzteile ist jegliche Garantie und Mängelhaftung ausgeschlossen, es sei denn, dem Verkäufer fällt Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zur Last.
(2) Die Produkte dürfen ausschließlich von geschultem Fachpersonal gemäß den anerkannten Regeln der Technik und unter Beachtung der Vorgaben des Verkäufers eingebaut werden. Geschultes Fachpersonal sind Personen, die über spezifische technische Qualifikationen, Erfahrungen und Schulungen verfügen, um Reparatur- und Montagearbeiten an Kraftfahrzeugen fachgerecht und sicher durchzuführen. Ein Einbau, der nicht durch geschultes Fachpersonal erfolgt ist, ist unsachgemäß. Die fachkundige Durchführung hat der Käufer, insbesondere durch Vorlage der Rechnung einer Fachwerkstatt, darzulegen und zu beweisen. Durch den Käufer ist auch der aktuelle Kilometerstand nachzuweisen.
(3) Erfolgt der Einbau durch nicht qualifiziertes Personal oder ist im Allgemeinen unsachgemäß erfolgt, so entfällt jede Garantie, Gewährleistung und Haftung unsererseits, es sei denn, dem Verkäufer fällt Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zur Last.
(4) Weiter wird keine Haftung für natürlichen Verschleiß, Fremdeinwirkungen oder Veränderungen am Produkt übernommen.
§ 11 Exportbeschränkungen und Sanktionsvorschriften
(1) Der Käufer ist verpflichtet, sämtliche geltenden exportkontroll- und sanktionsrechtlichen Vorschriften einzuhalten, insbesondere jene der Europäischen Union, der Vereinten Nationen und/oder der Vereinigten Staaten von Amerika gegen Russland und Belarus. Er stellt insbesondere sicher, dass weder er noch ein mit ihm verbundenes Unternehmen gegen bestehende Handelsbeschränkungen oder restriktive Maßnahmen gegenüber auf einer Sanktionsliste aufgeführten Personen oder Organisationen verstößt.
(2) Diese Verpflichtung zur Einhaltung exportkontroll- und/oder sanktionsrechtlicher Vorschriften entfällt jedoch, wenn und soweit deren Befolgung nach geltendem deutschen und/oder EU-Recht, insbesondere nach § 7 Außenwirtschaftsverordnung (AWV) und/oder der Verordnung (EG) Nr. 2271/96 des Rates vom 22. November 1996, untersagt ist.
§ 12 „no re-export to Russia“ – Verbot der direkten oder indirekten Wiederausfuhr nach Russland
(1) Der Käufer darf keine im Rahmen oder im Zusammenhang mit diesem Vertrag gelieferten Waren direkt oder indirekt an die Russische Föderation oder zur Verwendung in der Russischen Föderation verkaufen, exportieren oder wiederausführen, wie in Artikel 12g der Verordnung (EU) Nr. 833/2014 des Rates vorgesehen.
(2) Der Käufer hat sicherzustellen, dass die Verbote in Absatz (1) nicht von Dritten in der Lieferkette, einschließlich möglicher Wiederverkäufer, umgangen werden.
(3) Der Käufer muss wirksame Überwachungsmechanismen einrichten und aufrechterhalten, um Handlungen Dritter, die gegen die Absätze (1) oder (2) verstoßen, aufzudecken und zu verhindern.
(4) Der Käufer hat den Verkäufer unverzüglich über alle Schwierigkeiten bei der Anwendung der Absätze (1), (2) oder (3) zu informieren, einschließlich aller relevanten Aktivitäten Dritter, die die Ziele der Absätze (1) oder (2) untergraben könnten.
(5) Der Käufer stellt dem Verkäufer auf Anfrage innerhalb von zwei Wochen die erforderlichen Informationen und Unterlagen zur Verfügung, um die Einhaltung seiner in dieser Klausel genannten Verpflichtungen nachzuweisen.
(6) Jeder Verstoß gegen die Absätze (1) bis (5) stellt eine wesentliche Verletzung der Vertragspflichten dar. Der Verkäufer ist bei einer solchen Verletzung berechtigt
a) gemäß § 323 Abs. 2 Nr. 3 BGB ohne vorherige Fristsetzung sofortig vom Vertrag zurückzutreten.
b) eine Vertragsstrafe in Höhe von 100 % des Gesamtwerts des Preises der exportierten Waren, es sei denn, der Käufer ist für die Verletzung nicht verantwortlich.
(7) Im Falle des Rücktritts nach Abs. (6) a) ist der Käufer verpflichtet dem Verkäufer ein bereits geliefertes Produkt unverzüglich auf eigene Kosten zurückzusenden.
§ 13 „no re-export to Belarus“ – Verbot der direkten oder indirekten Wiederausfuhr nach Belarus
(1) Der Käufer darf keine im Rahmen oder im Zusammenhang mit diesem Vertrag gelieferten Waren direkt oder indirekt nach Belarus oder zur Verwendung in Belarus verkaufen, exportieren oder wiederausführen, wie in Artikel 8g der Verordnung (EG) Nr. 765/2006 des Rates vorgesehen.
(2) Der Käufer hat sicherzustellen, dass die Verbote in Absatz (1) nicht von Dritten in der Lieferkette, einschließlich möglicher Wiederverkäufer, umgangen werden.
(3) Der Käufer muss wirksame Überwachungsmechanismen einrichten und aufrechterhalten, um Handlungen Dritter, die gegen die Absätze (1) oder (2) verstoßen, aufzudecken und zu verhindern.
(4) Der Käufer hat den Verkäufer unverzüglich über alle Schwierigkeiten bei der Anwendung der Absätze (1), (2) oder (3) zu informieren, einschließlich aller relevanten Aktivitäten Dritter, die die Ziele der Absätze (1) oder (2) untergraben könnten.
(5) Der Käufer stellt dem Verkäufer auf Anfrage innerhalb von zwei Wochen die erforderlichen Informationen und Unterlagen zur Verfügung, um die Einhaltung seiner in dieser Klausel genannten Verpflichtungen nachzuweisen.
(6) Jeder Verstoß gegen die Absätze (1) bis (5) stellt eine wesentliche Verletzung der Vertragspflichten dar. Der Verkäufer ist bei einer solchen Verletzung berechtigt
a) gemäß § 323 Abs. 2 Nr. 3 BGB ohne vorherige Fristsetzung sofortig vom Vertrag zurückzutreten.
b) eine Vertragsstrafe in Höhe von 100 % des Gesamtwerts des Preises der exportierten Waren, es sei denn, der Käufer ist für die Verletzung nicht verantwortlich.
(7) Im Falle des Rücktritts nach Abs. (6) a) ist der Käufer verpflichtet dem Verkäufer ein bereits geliefertes Produkt unverzüglich auf eigene Kosten zurückzusenden.
§ 14 Anwendbares Recht – Schlussbestimmungen
(1) Für das Vertragsverhältnis findet ausschließlich deutsches Recht Anwendung, unter Ausschluss des internationalen Privatrechts. Die Anwendung des UN-Kaufrechts (CISG) ist ausgeschlossen.
(2) Gerichtsstand ist der Sitz des Verkäufers.
(3) Sollte eine Bestimmung dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen unwirksam oder nicht durchsetzbar sein, bleibt die Gültigkeit des Vertrages im Übrigen unberührt. Die unwirksame Bestimmung wird von den Vertragsparteien einvernehmlich durch eine rechtswirksame Bestimmung ersetzt, welche dem wirtschaftlichen Sinn und Zweck der unwirksamen Bestimmung am nächsten kommt. Die vorstehende Regelung gilt entsprechend bei Regelungslücken.